Berufsdetektei Wolfgang Taschler

Berufsdetektei Wolfgang Taschler

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

 

1. Der Auftraggeber trägt das Risiko jedes Auftrages und hat die Verpflichtung, den Auftragnehmer daraus schad- und klaglos zu halten.

2. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass keine Erfolgsgarantie abgegeben wird und dass die vereinbarten Honorare unabhängig vom Erfolg fällig werden.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Tätigkeit der Detektei nicht in gleicher Sache tätig zu werden oder Dritte zu beauftragen.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, allfällige Strafmandate, die im Zuge der Beauftragung angefallen sind, voll zu ersetzen.

5. Aus Sicherheitsgründen werden bei Kraftfahrzeugeinsätzen zwei Detektive eingesetzt.

6. Bei Auftragsabschluss ist vom Auftraggeber ein Kostenvorschuss zu erlegen.

Nach Verbrauch des Vorschusses kann die Detektei die Arbeit bis zu einer neuen Acontozahlung unterbrechen.

Alle vereinbarten Honorare werden ohne Rücksicht darauf fällig, ob das Ergebnis der Ermittlung zu dem vom Auftraggeber gewünschten Erfolg führt. Unsere Leistung (Stunden und km) beginnt und endet in unserem Büro.

7. Berichte erfolgen grundsätzlich schriftlich, sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten der Detektei. Für die Verwendung von Berichten durch den Auftraggeber wird keinerlei Haftung übernommen.

8. Mit der Berichterstattung sind die bis dahin aufgelaufenen Ansprüche fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Barauslagen und Kosten zu ersetzen. Werden bei Fälligkeit der Ansprüche diese nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, verpflichtet sich der/die Auftraggeber zur ungeteilten Hand, alle Mahn- Inkasso- und Anwaltskosten zu ersetzen.

9. Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag bleiben von allfälligen Regressansprüchen des Auftraggebers gegenüber Dritten, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unberührt.

10. Eine Kompensation der Honorarforderungen des Auftragnehmers mit einer Forderung des Auftraggebers - welcher Art auch immer - ist ausgeschlossen.

11. Gerichts- und Behördentermine, die sich direkt und indirekt aus dem Auftrag ergeben, werden vom Auftraggeber als auftragskausalen und daher zu honorierenden Zeitaufwand ausdrücklich anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn der Detektiv als Zeuge vorgeladen ist. Der Anspruch ergibt sich mit der Anwesenheit beim Termin.

12. Abweichungen zu den Geschäftsverbindungen und Honorarvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers sind gegenstandslos.

13. Erfolgt die Auftragserteilung nicht durch den Auftraggeber persönlich, sondern durch eine bevollmächtigte Person, so haftet diese mit dem Auftraggeber zu ungeteilter Hand für alle Ansprüche aus dem Auftrag.

14. Bei persönlicher Auftragserteilung gilt die vorliegende Vereinbarung auch dann weiter, wenn der Auftraggeber Ergänzungs- oder Folgeaufträge bzw. weitere Aufträge mündlich, telefonisch oder per Mail erteilt.